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   BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59   

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https://dejure.org/1959,1739
BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59 (https://dejure.org/1959,1739)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1959 - V CB 67.59 (https://dejure.org/1959,1739)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1959 - V CB 67.59 (https://dejure.org/1959,1739)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.10.1959 - V C 39.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Hingegen ist die Tätigkeit in einem Konzentrationslager ihrem Wesen nach nicht dem Dienste gleich, der von Soldaten oder Wehrmachtbeamten bei der Wehrmacht geleistet wird (vgl. Urteile des beschließenden Senatsvom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [DVBl. 1959 S. 750] undvom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 39.58 - und BVerwG V C 48.58).

    Für die ständigen KZ-Bewacher hat sich die Art ihrer Tätigkeit durch den Krieg nicht geändert (BVerwG V C 39.58).

  • BVerwG, 05.03.1958 - V C 584.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Verhaftungen zu diesem Zweck, besonders von Angehörigen der NSDAP und ihrer Gliederungen, beruhten aber in aller Regel auf den durch die Besetzung Deutschlands hervorgerufenen besonderen Verhältnissen, waren also kein Kriegsereignis mehr, sondern eine Kriegsfolge (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237]).
  • BVerwG, 05.03.1958 - V C 569.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Personen, von denen den Alliierten bekannt geworden war, daß sie der SS angehört oder Dienst in einem Konzentrationslager geleistet hatten, sind wegen des Verdachtes, dem Nationalsozialismus besonders verbunden zu sein oder Unrechtshandlungen begangen zu haben, in aller Regel in den automatischen Arrest genommen worden, der keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung begründet (vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232] undvom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 294.57 -).
  • BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57

    Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Hingegen ist die Tätigkeit in einem Konzentrationslager ihrem Wesen nach nicht dem Dienste gleich, der von Soldaten oder Wehrmachtbeamten bei der Wehrmacht geleistet wird (vgl. Urteile des beschließenden Senatsvom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [DVBl. 1959 S. 750] undvom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 39.58 - und BVerwG V C 48.58).
  • BVerwG, 07.10.1959 - V C 48.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Hingegen ist die Tätigkeit in einem Konzentrationslager ihrem Wesen nach nicht dem Dienste gleich, der von Soldaten oder Wehrmachtbeamten bei der Wehrmacht geleistet wird (vgl. Urteile des beschließenden Senatsvom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [DVBl. 1959 S. 750] undvom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 39.58 - und BVerwG V C 48.58).
  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 294.57

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
    Personen, von denen den Alliierten bekannt geworden war, daß sie der SS angehört oder Dienst in einem Konzentrationslager geleistet hatten, sind wegen des Verdachtes, dem Nationalsozialismus besonders verbunden zu sein oder Unrechtshandlungen begangen zu haben, in aller Regel in den automatischen Arrest genommen worden, der keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung begründet (vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232] undvom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 294.57 -).
  • BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59

    Rechtsmittel

    Für Angehörige der SS-Totenkopfverbände scheidet allerdings militärähnlicher Dienst nach § 3 Abs. 1 Buchst. k des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) aus; denn aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) - Not dienst Verordnung - ergibt sich, daß für Personen, die bereits einem SS-Totenkopfverband angehörten, eine Notdienstverpflichtung nicht in Betracht kam und - wenn sie - trotzdem ausgesprochen worden wäre - gegenstandslos gewesen wäre (Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG V CB 67.59 -).
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